Neuigkeiten zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
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Neuigkeiten zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde eingeführt, um den Schutz von Personen zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese melden.
Das Hinweisgeberschutzgesetz legt besonderen Wert auf die Einrichtung von internen und externen Meldekanälen sowie das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen. Betriebe, die über 50 Mitarbeiter beschäftigen, müssen laut Gesetz solch eine interne Meldestelle implementieren. Dies gilt auch für Behörden, unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl, sowie für spezifische Branchen, einschließlich des Finanzsektors und bestimmter Versicherungsbereiche (gemäß § 12 HinSchG-E).
Für mittelständische Unternehmen mit einer Belegschaft zwischen 50 und 249 Personen ist der Stichtag für die Einrichtung dieser Meldekanäle der 17. Dezember 2023. Größere Firmen und Konzernstrukturen sollten jedoch unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Doch wie können Unternehmen sicherstellen, dass sie dieses Gesetz effektiv umsetzen und gleichzeitig ihre Mitarbeiter schützen?
Zusamengefasst
Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen:
– Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme einrichten.
– Für kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden gilt diese Pflicht ab dem 17. Dezember 2023.
Mehrere Wege für Hinweise:
– Hinweisgeber haben die Möglichkeit, ihre Meldungen mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben.
Reaktions- und Informationspflicht:
– Unternehmen müssen eingegangene Hinweise innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
– Innerhalb von drei Monaten müssen sie über eingeleitete Maßnahmen informieren.
Einrichtung von externen Meldestellen:
– Zusätzlich zu den internen Meldestellen werden externe Meldestellen beim Bundesamt für Justiz, Bundeskartellamt und BaFin eingerichtet.
Was Arbeitgeber wissen müssen:
– Das Gesetz stellt einen umfassenden Schutz für Hinweisgeber sicher.
Herausforderungen bei der Umsetzung:
– Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass die Umsetzung Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere in Bezug auf die Dokumentation von Vorgängen und die Einhaltung von Fristen.
Beweislastumkehr bei Repressalien:
– Das Gesetz enthält eine Beweislastumkehr bei Repressalien gegen Hinweisgeber, was eine stärkere rechtliche Absicherung bedeutet.
Detaillierte Planung und Anpassung erforderlich:
– Die Umsetzung des Gesetzes erfordert eine detaillierte Planung und Anpassung interner Prozesse, um den Schutz von Whistleblowern zu gewährleisten.
1. Vollständige Compliance mit dem Hinweisgeberschutzgesetz
Mit WhisperHub & megasoft IT® können Unternehmen sicherstellen, dass sie vollständig mit dem Hinweisgeberschutzgesetz konform sind. Die Softwarelösung bietet Tools zur Meldung und Dokumentation von Verstößen, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.
2. Anonymität und Schutz für Hinweisgeber
Die Software WhisperHub gewährleistet die Anonymität von Hinweisgebern. Mitarbeiter können sicher sein, dass ihre Identität geschützt bleibt, wenn sie Verstöße melden.
3. Intuitive Benutzeroberfläche
WhisperHub bietet eine benutzerfreundliche Oberfläche, die es Mitarbeitern erleichtert, Informationen über Verstöße zu melden und Unternehmen ermöglicht, diese Meldungen effektiv zu verwalten.
4. Umfassende Schulungsressourcen
Gemeinsam mit unserem Partner Datenzeit, bieten wir Schulungsressourcen an, um sicherzustellen, dass sowohl Mitarbeiter als auch Führungskräfte über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes informiert sind.
5. Kontinuierliche Updates
Das rechtliche Umfeld ändert sich ständig. WhistleHub stellt sicher, dass Ihre Software immer auf dem neuesten Stand ist, um den aktuellen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
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Strafen & Sanktionen
Im Interesse des Hinweisgebers wird bei einem Gerichtsprozess die Umkehr der Beweislast angewendet. Das heißt, der Hinweisgeber ist nicht in der Pflicht, Beweise zu liefern. Stattdessen muss die gegenüberstehende Partei nachweisen, dass sie den Hinweisgeber nicht benachteiligt hat. Zudem hat der Hinweisgeber das Recht, Schadensersatz zu fordern, sollte er Repressalien ausgesetzt sein. Beispielsweise dürfen Maßnahmen wie Entlassungen oder Suspendierungen nicht aufgrund einer Meldung erfolgen. Selbst das Androhen von Repressalien oder der Versuch, solche durchzusetzen, sind untersagt.
– Verstoß & potenzielle Geldstrafe Anwendung von Repressalien.
Bis zu 100.000 €
– Behinderung einer Meldung oder der darauffolgenden Kommunikation.
Bis zu 100.000 €
– Versuch, eine Meldung zu blockieren oder Repressalien durchzusetzen.
Bis zu 100.000 €
– Vorsätzliches oder fahrlässiges Brechen der Vertraulichkeit.
Bis zu 100.000 €
– Versäumnis, eine interne Meldestelle zu implementieren und zu betreiben, obwohl dies vorgeschrieben ist.
Bis zu 100.000 €
– Versäumnis, eine interne Meldestelle zu implementieren und zu betreiben, obwohl dies vorgeschrieben ist.
Bis zu 20.000 €
Für andere Regelverstöße können Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Aber auch Whistleblower sind nicht vor Strafen geschützt: Werden Hinweise mit falschen Angaben gemeldet, kann dies für den Hinweisgeber ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro nach sich ziehen.
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